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VDDW INFODIENST

Häufig gestellte Fragen


Allgemeine Fragen

Wann ist davon auszugehen, dass ein Zähler einwandfrei ist?
Zähler werden gemäß Mess- und Eichgesetz während der Produktion geprüft und konformitätserklärt und halten die im Mess- und Eichgesetz festgelegten Fehlergrenzen ein. Die Genauigkeit von Verbrauchszählern ist – unabhängig von der Bauform (z.B. Flügelrad-, Ringkolbenzähler oder statische Zähler) – gesetzlich geregelt, es gelten einheitliche technische Normen. Der Zähler muss konformitätserklärt und -gekennzeichnet sein (CE/M-Kennzeichnung), die gesetzlich geforderten Beschriftungen aufweisen und insbesondere hinsichtlich seiner Größe den Einsatzbedingungen entsprechen.
Ist der Zähler richtig ausgewählt, bemessen und eingebaut?

Soweit ein Zähler intakt und gültig konformitätsbewertet oder geeicht ist, ist zu unterstellen, dass er innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fehlergrenzen misst. Inwieweit es bei einem eingebauten Zähler zu einer Mehr- oder Mindermessung kommt (auch letzteres ist möglich!) und inwieweit sich die Verhältnisse durch einen Wechsel der Zählergröße oder -bauform ändern, hängt von den Einzelfallumständen ab und kann nicht pauschal vorhergesagt werden. Die Abweichung der von einem Zähler z. B. innerhalb eines Jahres konkret registrierte Verbrauchsmenge von der „tatsächlichen“ Verbrauchsmenge kann im Nachhinein auch durch eine Befundprüfung nur sehr bedingt und eingeschränkt ermittelt werden. Da durch eine Befundprüfung der Zeitpunkt der Überschreitung der Fehlergrenzen nicht bestimmt werden kann.

Wenn ein eingebauter Zähler die CE/M-Kennzeichnung trägt oder geeicht ist und richtig bemessen ist, gibt es fachlich keinen begründeten Anlass für einen Zählerwechsel.

Die korrekte Installation des Zählers und deren Überwachung liegen in der Verantwortung des Versorgungsunternehmens.

Bei einem Wasserzähler, der in Übereinstimmung mit dem DVGW-Arbeitsblatt W 406 ausgewählt, bemessen und eingebaut wurde, gibt es fachlich keinen begründeten Anlass für einen Zählerwechsel mit Bevorzugung einer bestimmten Bauform (Flügelrad-/Ringkolbenzähler) bzw. Größenangabe (Qn statt Q3 oder andersherum). Bei einer üblichen Wassernutzung und somit bei einem bestimmungsgemäßen Zählerbetrieb ist nicht zu erwarten, dass ein Zählerwechsel zu unterschiedlichen Messergebnissen führt.

Bei einem Wärme- bzw Kältezähler, der in Übereinstimmung mit den AGFW-Regelwerken FW 207, FW 208 und FW 218 ausgewählt, bemessen und eingebaut wurde, gibt es fachlich keinen begründeten Anlass für einen Zählerwechsel. Bei einer Heizungswasserqualität nach AGFW-Regelwerken FW 510 und somit bei einem bestimmungsgemäßen Zählerbetrieb ist nicht zu erwarten, dass ein Zählerwechsel zu unterschiedlichen Messergebnissen führt.

Kann bei Verdacht auf Mängel oder Messfehler ein eingebauter Zähler überprüft werden (Befundprüfung)?

Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt – dies kann gleichermaßen der Endkunde oder auch das Versorgungsunternehmen sein – kann bei einer zuständigen Landesbehörde (Eichamt) oder staatl. anerkannten Prüfstelle eine Befundprüfung gemäß § 39 MessEG beantragen. Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) (www.agme.de) hält ein Prüfstellenverzeichnis vor, bei dem der Antragsteller eine Prüfstelle seiner Wahl (im Rahmen der Befugnisse) beauftragen kann. Im Bedarfsfall kann zu Plausibilitätszwecken bei vermuteter und nicht bestimmungsgemäßer Verwendung eines Zählers auch eine Prüfung vor Ort durchgeführt werden, welche jedoch nicht Gegenstand der offiziellen Befundprüfung ist.

Je nach Ergebnis der Befundprüfung haben entweder der Auftraggeber der Befundprüfung oder der Versorger für die Kosten der Überprüfung aufzukommen (der Auftraggeber trägt die Kosten, wenn das Messgerät in Ordnung ist; der Versorger trägt die Kosten, wenn das Messgerät Mängel aufweist).

Wann werden zu viel gezahlte Rechnungsbeträge erstattet?

Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

  1. Eine Erstattung in Bezug auf den abgerechneten Verbrauch kommt nur insoweit infrage, als der Zähler die gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Dies ist durch eine Befundprüfung nachzuweisen.
  2. Eine Erstattung in Bezug auf den entnahmeunabhängigen Anteil der Abrechnung setzt voraus, dass das betreffende Entgelt von der Zählergröße abhängt und dass der Zähler nachweislich nicht richtig bemessen ist. Hierfür sind die Bemessungsgrundlagen zu prüfen. Ferner ist zu prüfen, ob und seit wann bei dem Kunden eine deutliche Änderung der Wasserentnahme vorliegt und ob er diese dem Versorgungsunternehmen angezeigt hat. Im Übrigen gilt § 21 AVBWasserV bzw. § 21 AVBFernwärmeV, wonach bei Abrechnungsfehlern der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten ist. Ein möglicher Erstattungsanspruch ist jedoch auf die zwei zurückliegenden Jahre beschränkt.

Fragen zu Wasserzählern

Kann es sein, dass auch nicht entnommene Wassermengen in Rechnung gestellt werden?

Nein, im Rahmen der vorangehenden Antwort ist davon auszugehen, dass

  • der Zähler einwandfrei funktioniert,
  • nur tatsächlich aus dem Netz der Wasserversorgung entnommene Wassermengen in Rechnung gestellt werden und
  • Flügelradzähler nicht zu einer höheren Abrechnung führen als andere Zählerbauarten.
Kann ein Kunde auf den Austausch eines Flügelradzählers durch einen Ringkolbenzähler bestehen?

Nein, da bei Einhaltung der obigen Voraussetzungen aus Gründen der Messgenauigkeit kein Anlass für einen Austausch besteht. Nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) hat der Wasserversorger das Leistungsbestimmungsrecht für die Auswahl des Wasserzählertyps.

Wo werden die Bauartzulassung des Wasserzählers, das Inverkehrbringen, seine Bemessung (Dimensionierung), d. h. die Wahl der Zählergröße und der Einbau geregelt?

Das Inverkehrbringen eines Wasserzählers wird durch die MessEV (Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Diese Rechtsverordnung enthält auch die Verweise zu den allgemeinen Anforderungen von Wasserzählern (Anlage 2), den gerätespezifischen Anforderungen (Anlage 3), den Konformitätsbewertungsverfahren (Anlage 4), sowie den besonderen Eichfristen (Anlage 7)

Das Verhältnis zwischen Kunde und Versorgungsunternehmen regeln die AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 [BGBl. I S. 750, 1067] in der jeweils gültigen Fassung bzw. entsprechende kommunal- oder landesrechtliche Wassersatzungen.

Versorgungsunternehmen sind verpflichtet, bei Kunden nur Zähler einzubauen, die den oben genannten Rechtsvorschriften entsprechen. Hinsichtlich Auswahl, Bemessung und Einbau des Zählers enthalten diese Rechtsvorschriften nur qualitative Schutzziele, aber keine konkreten, quantitativen Aussagen. Konkrete Auslegungen trifft hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W 406 („Wasserzählermanagement“ – zu bestellen unter www.dvgw.de). Die Anwendung des DVGW-Arbeitsblattes W 406 ist grundsätzlich freiwillig, hat bei Anwendung jedoch einen verpflichtenden Charakter. Bei Einhaltung der Anforderungen von DVGW W 406 ist davon auszugehen, dass der Zähler ordnungsgemäß ausgewählt, bemessen und eingebaut ist.

Welche Zählergrößen sind für welchen Einsatzfall vorgesehen?

Die Zählergröße wird anhand des Werts für Q3 (gemäß Mess- und Eichgesetz und europäischer Richtlinie 2014/32/EU) angegeben. Im Hinblick auf eine gleichzeitige Minimierung von Messfehlern und Kosten (von der Anschaffung bis zur Auswechslung des Zählers, einschließlich Auswahl, Bemessung, Einbau, Lagerhaltung, Verfügbarkeit, Austauschbarkeit u. dgl.) beschreibt das DVGW-Arbeitsblatt W 406 entsprechende Dimensionierungskriterien. Dabei wird die Baugröße des Wasserzählers (der Hauptmessstelle) nach der Anzahl der Nutzeinheiten bestimmt.

Das DVGW-Arbeitsblatt W 406 nennt Sonderfälle (z. B. Kleingewerbe, Schwimmbecken, Gartenbewässerung und Feuerlöschanlagen), in denen eine Abweichung von den Dimensionierungsregeln des DVGW-Arbeitsblattes W 406 angezeigt sein kann, doch im Normalfall brauchen die Belegung (Anzahl der Bewohner), die Durchschnittsentnahme pro Bewohner sowie die jeweilige Sanitärausstattung nicht gesondert berücksichtigt zu werden.

Sind auch andere Zählernenngrößen, insbesondere kleinere als Q3 = 4 m3/h einsetzbar?

Es werden auch andere als die in der Tabelle angegebenen Zählergrößen angeboten und diese sind ebenfalls einsetzbar. Messtechnisch wird es jedoch nicht als erforderlich erachtet, von der Tabelle gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 406 abzuweichen. So ist insbesondere davon auszugehen, dass ein Zähler der Größe Q3 = 4,0 m3/h auch kleinere Durchflüsse hinreichend zuverlässig und genau erfasst und insofern ein Zähler der Größe Q3 = 2,5 m3/h keine besseren Messergebnisse liefert. Ein Zähler der Größe Q3 = 4,0 m3/h besitzt eine höhere Durchflussmesskapazität, d. h. er bietet eine Sicherheitsreserve bei großen Verbrauchsdurchflüssen und verursacht einen geringeren Druckverlust.

Wie kommt es dazu, dass zum Teil zu große Zähler eingebaut sind?

Bei der Bemessung des Zählers orientierten sich viele Versorgungsunternehmen lange Zeit an der Bemessung der Trinkwasser-Installation (wie sie derzeit in DIN 1988-3 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI) – Teil 3: Ermittlung der Rohrdurchmesser“ beschrieben wird), so dass unter allen Umständen sichergestellt war, dass die Obergrenze des Belastungsbereiches des Zählers (Q4) nicht überschritten wird. Die Durchschnittsentnahme pro Bewohner und die Anzahl der Bewohner pro Nutzeinheit sind jedoch seit längerem rückläufig, so dass Trinkwasser-Installationen immer weniger im Rahmen ihrer Bemessungskapazität genutzt werden. Inwieweit Zähler deshalb eigenständig zu bemessen sind, war in der Fachwelt lange umstritten, so dass es im Ergebnis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen kam.

Was kann ich als Kunde tun, wenn ich glaube, dass der Zähler zu groß ist?

Das Versorgungsunternehmen ist für Auswahl, Bemessung und Einbau des Zählers zuständig, es ist dabei auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Bei diesbezüglichen Fragen sollte sich der Kunde an sein Versorgungsunternehmen wenden und die Angaben bereitstellen, die das Versorgungsunternehmen zur Überprüfung des Zählers braucht.

Bei Fragen zur Trinkwasser-Installation bzw. zur Beseitigung diesbezüglicher Mängel sollte sich der Kunde an einen Installateur wenden.

Wann müssen vermeintlich zu große Zähler ausgetauscht werden?

Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Für Art, Zahl, Größe und metrologische Klasse der Zähler sind die beim Kunden zu erwartenden oder vorhandenen Entnahmeverhältnisse maßgeblich. Diese Information erhält das Versorgungsunternehmen regelmäßig vor der erstmaligen Inbetriebsetzung der Kundenanlage vom Kunden selbst oder von dem von ihm beauftragten Vertragsinstallateur mit dem Antrag auf Wasserversorgung bzw. dem Inbetriebsetzungsantrag.

Das Versorgungsunternehmen hat daher grundsätzlich nur die Zählergröße zu verwenden, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV eine einwandfreie Messung der Gesamtwasserentnahme des Kunden gewährleistet. Insoweit steht dem Versorgungsunternehmen ein Bestimmungsrecht zu, das es nach billigem Ermessen auszuüben und bei dem es nach § 18 Abs. 2 Satz 4 AVBWasserV eine Abwägung seiner berechtigten Interessen mit den berechtigten Interessen des Kunden vorzunehmen hat. Auswahl und Bemessung des Zählers erfolgen auf der Grundlage der Angaben über die Anzahl der Nutzeinheiten und Entnahmestellen sowie der jeweiligen Druckverhältnisse für die Liegenschaft.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Versorgungsunternehmens, im laufenden Versorgungsverhältnis die jeweilige Entwicklung der Wasserentnahme der Kunden nach Zeitabschnitten dahingehend zu kontrollieren, ob ein noch zutreffend bemessener Zähler eingebaut oder eine Änderung der Zählergröße notwendig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Versorgungsunternehmen die Zählergröße entsprechend den zu erwartenden oder vorhandenen Entnahmeverhältnissen beim Kunden bestimmt hat, diese Entnahmeverhältnisse aber aufgrund von Faktoren außerhalb des Einflussbereiches des Versorgungsunternehmens nicht (mehr) erreicht werden. Der Kunde ist vielmehr im eigenen Interesse an einer leistungsgerechten Messung und Bezahlung gehalten, das Versorgungsunternehmen auf ein nachweislich geändertes Entnahmeverhalten hinzuweisen mit der Folge, dass das Versorgungsunternehmen eine hierdurch möglicherweise notwendig werdende Änderung der Zählergröße prüfen und ggf. vornehmen kann.

Warum gibt es einen Grundpreis (bzw. eine Grundgebühr)?

Der Grundpreis ist ein von der entnommenen Wassermenge unabhängiger Preisbestandteil. Er berücksichtigt i.d.R. die Aufwendungen für die Bereitstellung des Trinkwassers und des Trinkwassernetzes, den Zähler, die Abrechnung und allgemeine Vertriebskosten

Welche Messfehler darf ein Wasserzähler haben (Gesetzliche Fehlergrenzen)?

Für alle Wasserzähler gelten dieselben gesetzlichen Messfehlergrenzen. Abweichungen, die innerhalb dieser Fehlergrenzen liegen, sind nicht zu beanstanden. Jedoch können Mängel bei Auswahl, Bemessung und Einbau des Zählers sowie in der Trinkwasser-Installation (Lufteinschlüsse, stillgelegte Leitungsabschnitte etc.) zu einer nicht bestimmungsgemäßen Betriebsweise führen, die – gesetzlich nicht regelbare und daher nicht näher geregelte – Messfehler zur Folge hat. Die folgende Darstellung zeigt die Fehlergrenzen (MPE), die für den Hersteller beim Inverkehrbringen des Zählers gelten („früher Eichfehlergrenzen“). Sobald der Zähler in Verkehr gebracht wurde, gelten Fehlergrenzen, die doppelt so hoch sind wie die Eichfehlergrenzen, die sogenannten „Verkehrsfehlergrenzen (VFG)“, d. h. ± 4 % für Kaltwasserzähler und ± 6% für Warmwasserzähler im oberen und ± 10 % im unteren Belastungsbereich. Auch die Verhältnisse der Durchflussgrößen zueinander sind rechtlich geregelt (Messbereiche und Durchflussverhältnisse gemäß 2014/32/EU, Anhang III – Wasserzähler (MI001)).

Worauf sind Differenzen zwischen Haus- und Wohnungswasserzähler zurückzuführen?

Ablesungen von Haus- und Wohnungswasserzählern sind nur bedingt vergleichbar. Größere Diskrepanzen können z. B. auf nicht erfasste Abflüsse (Gemeinschaftshähne), undichte Leitungsabschnitte der Trinkwasser-Installation, undichte Überdruckventile einer zentralen Heizung/Warmwassererzeugung oder auch unterschiedliche Zählerklassifizierungen und -einbaulagen zurückgeführt werden. Hinsichtlich möglicher Diskrepanzen zwischen Haus- und Wohnungswasserzählern bietet die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung eine ausführliche Darstellung (arge-heiwako.de).

Die Differenz zwischen dem Haus- und den Wohnungswasserzählern spielt allerdings generell eine untergeordnete Rolle, da über die gemessenen Verbräuche der Wohnungswasserzähler nur ein Verhältnis gebildet wird, über das der Verbrauch des Hauswasserzählers umgelegt wird.

Welche Zählerbauformen gibt es und zeigen bestimmte Bauformen in der Verwendung erhöhte Messabweichungen?
Als Wasserzähler werden typischerweise Flügelrad-, Ringkolben-, Ultraschall- und Magnetisch-Induktive-Zähler eingesetzt. Wiederholte, kurzzeitige Wasserentnahmen können bei manchen Zählerarten zu Messfehlern führen und den Eindruck eines Gerätemangels erwecken. Die in verschiedenen Artikeln und Sendungen aus Presse und Fernsehen präsentierten Vergleiche basieren jedoch auf keiner gesetzlichen oder sonstigen allgemein anerkannten metrologischen Grundlage. Der dort dargestellte Messfehler wird durch verwendungsuntypische Wasserentnahme provoziert und entspricht nicht dem Fehler, der bei üblichem Wasserverbrauch auftritt. Dies wurde auch im Rahmen eines Forschungsprojektes der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) (TransMeT FB 1.5 „Prüfung von Wasserzählern unter realitätsnahen Bedingungen“) abschließend im Jahr 2021 bestätigt

Fragen zu thermischen Energiezählern

Warum spricht man neuerdings vom thermischen Energiezähler?

Thermische Energiezähler ist der Oberbegriff, der sowohl Wärme- als auch Kältezähler mit einschließt.

Wo werden die Bauartzulassung des thermischen Energiezählers, das Inverkehrbringen, seine Bemessung (Dimensionierung), d. h. die Wahl der Zählergröße und der Einbau geregelt?

Das Inverkehrbringen eines thermischen Energiezählers wird durch die MessEV (Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Diese Rechtsverordnung enthält auch die Verweise zu den allgemeinen Anforderungen an thermischen Energiezähler (Anlage 2), den gerätespezifischen Anforderungen (Anlage 3), den Konformitätsbewertungsverfahren (Anlage 4), sowie den besonderen Eichfristen (Anlage 7)

Das Verhältnis zwischen Kunde und Versorgungsunternehmen regeln die AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 [BGBl. I S. 742] in der jeweils gültigen Fassung. Besondere Anforderungen an die Auswahl der Messeinrichtungen stellt FFVAV (Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälteom 28. September 2021 [BGBl. I S. 4591, 4831]).

Versorgungsunternehmen sind verpflichtet, bei Kunden nur Zähler einzubauen, die den oben genannten Rechtsvorschriften entsprechen. Hinsichtlich Auswahl, Bemessung und Einbau des Zählers enthalten diese Rechtsvorschriften nur qualitative Schutzziele, aber keine konkreten, quantitativen Aussagen. Konkrete Auslegungen treffen hierzu die AGFW-Regelwerke FW 207, FW 208 und FW 218. Die Anwendung der AGFW-Regelwerke FW 207, FW 208 und FW 218 ist grundsätzlich freiwillig, hat bei Anwendung jedoch einen verpflichtenden Charakter. Bei Einhaltung der Anforderungen der AGFW-Regelwerke ist davon auszugehen, dass der Zähler ordnungsgemäß ausgewählt, bemessen und eingebaut ist.

Welche Messfehler darf ein thermischer Energiezähler haben (Gesetzliche Fehlergrenzen)?

Für alle thermischen Energiezähler gelten dieselben gesetzlichen Messfehlergrenzen. Abweichungen, die innerhalb dieser Fehlergrenzen liegen, sind nicht zu beanstanden. Jedoch können Mängel bei Auswahl, Bemessung und Einbau des Zählers sowie in der Installation zu einer nicht bestimmungsgemäßen Betriebsweise führen, die einen erhöhten Messfehler zur Folge haben.

Die Fehlergrenzen sind vorgegeben in der Richtline 2014/32/EU, Anhang VI – Wärmezähler (MI004). Sobald der Zähler in Verkehr gebracht wurde, gelten die „Verkehrsfehlergrenzen (VFG)“, diese betragen das Doppelte der Fehlergrenzen der oben genannten Richtline.

Warum gibt es einen Grundpreis (bzw. eine Grundgebühr)?

Der Grundpreis ist ein vom Verbrauch unabhängiger Preisbestandteil. Er berücksichtigt i.d.R. die Aufwendungen für die Bereitstellung der Energieversorgung, den Zähler, die Abrechnung und allgemeine Vertriebskosten.

Warum müssen thermische Energiezähler fernauslesbar sein?

Die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung – FFVAV) vom 28. September 2021 [BGBl. I S. 4591, 4831] schreibt vor, dass nach dem 5. Oktober 2021 nur fernauslesbare Wärme-/Kältezähler installiert werden dürfen. Vor dem 5. Oktober 2021 installierte Wärme-/Kältezähler, die nicht fernauslesbar sind, müssen bis einschließlich 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Wärme-/Kältezähler ersetzt werden.

Wenn fernauslesbare Zähler installiert sind, muss seit dem 1. Januar 2022 monatlich eine unterjährige Verbrauchsinformationen (uVI) dem Energiekunden mitgeteilt werden. Die Abrechnung kann weiterhin einmal jährlich erfolgen. Der Abrechnung muss neben dem Verbrauch auch weiterführende Abrechnungsinformationen beigestellt werden (siehe FFVAV und HeizkostenV).

Muss ein separater Zähler für die Warmwasserversorgung vorhanden sein?

Die für die zentrale Warmwasserbereitung in Mehrfamilienhäusern benötigte Energiemenge muss spätestens ab dem 31.12.2013 mit einem separaten Wärmemengenzähler erfasst werden. Das steht in der Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV von 5. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3250].