Gemäß Artikel 3 der Verhaltensregeln gelten diese nicht für Mitgliedsunternehmen des VDDW, die nicht im Sinne des Artikel 2 als Auftragsverarbeiter für einen oder mehrere Versorger agieren, sondern lediglich als Hersteller von Messgeräten anzusehen sind.
Sie können sich auf freiwilliger Basis dazu verpflichten, die konkreten Maßnahmen zum Umgang mit personenbezogenen Daten (Anhang „Technische Maßnahmen“) bereits in der technischen Konzeption ihrer Messgeräte umzusetzen. In der Außendarstellung gegenüber Versorgern können sie auf die Vereinbarkeit mit angemessen branchenspezifischen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (Anhang „Technische Maßgaben“) hinweisen.