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VDDW PROFIL

Unsere Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen Verband der Deutschen Wasser- und Wärmezählerindustrie (e. V.)
2. Der Verband ist ein eingetragener Verein.
3. Der Verband hat seinen Sitz in Köln am Rhein.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verband ist korporatives Mitglied der Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach e. V. (figawa)

§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der Verband bezweckt einen Zusammenschluss der in der Wasser- und Wärmezählerindustrie tätigen Firmen in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Verband bezweckt im Einzelnen:
a) die Förderung und Vertretung aller gemeinsamen fachlichen und gewerblichen Interessen der Wasser- und Wärmezähler bauenden Firmen gegenüber allen zuständigen Stellen; insbesondere bezweckt er die Zusammenarbeit mit bestehenden Fachorganisationen, sonstigen Wirtschaftskreisen, Behörden und gesetzgebenden Körperschaften, ferner mit Messe- und Ausstellungsleitungen,
b) die Unterrichtung und Förderung seiner Mitglieder durch Sammlung und Verwertung von Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis,
c) die Beratung, Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder in ihrer gewerblichen Tätigkeit, insbesondere in allen Fragen der Normung, Typisierung, Rationalisierung und Prüfung,
d) die Förderung von marktordnenden Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. 2
3. Eine Änderung des unter a) bis e) genannten Aufgabenkreises durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ist zulässig.
4. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
5. Der Verband verfolgt keine politischen Zwecke.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können im deutschen Handelsregister eingetragene Industrieunternehmen, gleich welcher Rechtsform, und Inhaber von Einzelfirmen sein, die Wasser- und / oder Wärmezähler seit mindestens drei Jahren selbst herstellen.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich bei dem Vorstand des Verbandes eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Eintrittsgebühr. Die Eintrittsgebühr wird dem Vermögen des Verbandes zugeführt und sollte nicht zur Deckung des laufenden Etats verwendet werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Verbandes haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Verbandes teilzunehmen. Es hat Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen unter den Verbandszweck fallenden Angelegenheiten.
3. Die Mitglieder sind an die Bestimmungen dieser Satzung und an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes gebunden und gehalten, sie durchzuführen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung zu erfolgen.
Sie kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist ausgesprochen werden.
b) durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
c) durch Fortfall der Herstellereigenschaft nach § 3 Abs. 1 der Satzung,
d) durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung; der Ausschluss kann erfolgen:
aa) bei grober Verletzung der Satzung oder der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse oder der Interessen des Verbandes oder aus sonstigen wichtigen Gründen,
bb) bei Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.
2. Mitglieder, die aus dem Verband auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ausscheiden bzw. ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch gem. § 4 gegenüber dem Verband. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seinen im Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. Ausschlusses bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§ 6 Beiträge
1. Auf Vorschlag des Vorstandes wird zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen ein Jahresbeitrag und zur Bestreitung etwaiger besonderer Aufwendungen eine Sonderumlage durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Jahresbeiträge und Sonderumlagen sollen aus einem für alle Mitglieder gleichen Grundbeitrag sowie aus einem nach der Umsatzquote zu errechnenden Zusatzbeitrag bestehen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Jahresbeiträge nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung im Voraus zu entrichten. Die Jahresbeiträge können in Vierteljahresraten gezahlt werden.
Der Jahresbeitrag wird auf Basis der Umsatzmeldungen des Geschäftsjahres des Vorvorjahres erhoben. Die Umsatzmeldung erfolgt unaufgefordert bis zum 30. Juni des Vorjahres.
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Sonderumlagen unverzüglich nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung zu entrichten.

§ 7 Organe des Verbandes
1. Die Organe des Verbandes sind:
1) Die Mitgliederversammlung (§ 8)
2) Der Vorstand (§ 9)
3) Die Geschäftsführung (§ 10)
4) Die Ausschüsse (§ 11)

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes und Jahresabschlusses sowie die Entlastung
des Vorstandes und der Geschäftsführung,
c) die Festsetzung der Jahresbeiträge und etwa notwendiger Sonderumlagen,
d) die Festsetzung des Eintrittsgeldes für neu eintretende Mitglieder,
e) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
f) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
g) die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse und
Maßnahmen des Vorstandes,
h) die Wahl der Ausschüsse für besondere Aufgaben,
i) die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht dem
Vorstand oder einer Geschäftsführung übertragen sind,
j) die Beschlussfassung über die Änderung des Aufgabenkreises gem. § 2 Abs. 3 der
Satzung,
k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes, die Bestellung und
Abberufung der Liquidatoren.
2. In der Mitgliederversammlung werden Einzelfirmen durch ihren Inhaber oder einen von ihnen benannten Bevollmächtigten, Gesellschaften durch einen gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder einen Bevollmächtigten vertreten. Ein Bevollmächtigter ist vom Mitgliedsunternehmen schriftlich, per Mail an den Geschäftsführer vor der Mitgliederversammlung zu benennen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht nur ein weiteres Mitglied vertreten.
3. Mitgliederversammlungen finden statt:
a) wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich,
b) im Übrigen binnen einer Frist von 4 Wochen, wenn wenigstens zwei Mitglieder ihre Einberufung schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verband bekannt gegebene letzte 5
Anschrift des Mitglieds zu erfolgen oder alternativ in Textform an die zuletzt bekannt gegebene Emailadresse des Mitglieds. Alle Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. In der Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände der Tagesordnung Beschluss gefasst werden, die mit der Einladung oder in einer entsprechenden Mitteilung spätestens 5 Tage vor Beginn der Sitzung den Mitgliedern schriftlich oder als Email zugegangen sind. Eine Abweichung von dieser Bestimmung ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit, die ihrerseits mindestens 2/3 der Gesamtmitglieder umfasst, einen Dringlichkeitsantrag auf sofortige Beratung und Beschlussfassung annimmt.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in den Fällen des § 8 Ziff. 1 Buchstabe a) bis i) mit einfacher, im Falle der Ziffer 1 Buchstabe j) und k) mit 2/3 und im Falle der Ziffer 1 Buchstabe l) mit ¾ Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder gefasst.
Die Beschlussfassung über die Änderung des Aufgabenkreises gem.§ 2 Abs. 3 der Satzung und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen können auch auf schriftlichem Wege erfolgen, sofern der Vorstand den Antrag einstimmig verabschiedet hat und mindestens 2/3 der Gesamtmitglieder dem Antrag zugestimmt haben.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer, welcher zur gleichen Zeit Stellvertreter des Vorsitzenden ist,
c) dem Schatzmeister, welcher zur gleichen Zeit 2. Stellvertreter des Vorsitzenden ist,
d) einem weiteren Beisitzer.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt.
Wählbar ist jeder Inhaber, jeder gesetzliche Vertreter, Prokurist und Bevollmächtigte einer Mitgliedsfirma (alle Vorbezeichneten = Angehöriger einer Mitgliedsfirma).
Wiederwahl ist zulässig.
Die Tätigkeit der gewählten Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband oder der Stellung als Angehöriger einer Mitgliedsfirma endet automatisch auch das Amt als Vorstand.
Die vorzeitige Abberufung eines gewählten Vorstandsmitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, findet das Nachrückverfahren Anwendung. Gibt es keinen Nachrücker oder bei Stimmengleichheit, wird der Vorstand durch Beschluss ein Ersatzvorstandsmitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode bestimmen.
Der Geschäftsführer informiert die Mitglieder über alle personellen Veränderungen zeitnah.
3. Der Vorsitzende des Verbandes kann Persönlichkeiten, die nicht zum Vorstand gehören, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen lassen.
4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm nach der Satzung übertragen sind, insbesondere über
a) den Haushaltsplan,
b) die Bestellung eines Geschäftsführers.
5. Der Vorstand ist Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird in allen Angelegenheiten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann schriftlich abstimmen, es sei denn, dass zwei Vorstandsmitglieder mündliche Beratung und Abstimmung verlangen.
7. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladungen sollen schriftlich oder durch Email erfolgen.
8. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von einzelnen Rechtsgeschäften und einzelnen Rechtshandlungen jeder Art für den Verband zu bevollmächtigen. Derartige Vollmachten sind unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Beschluss des Vorstandes schriftlich zu erteilen und von zwei Vorstandsmitgliedern gemäß Absatz 6 zu unterzeichnen.
9. In wichtigen Angelegenheiten, die von der Entscheidung der Mitgliederversammlung abhängen, mit denen aber nicht bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gewartet werden kann, ist der Vorstand berechtigt, sofort zu handeln. Über die getroffenen Maßnahmen ist der Mitgliederversammlung zu berichten und nachträglich deren Zustimmung einzuholen.
10. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft und leitet die Mitgliederversammlungen des Verbandes. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
11. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, über etwaige ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen Stillschweigen zu bewahren, Sie sind an diese Schweigepflicht auch nach Ablauf ihrer Amtszeit gebunden.

§ 10 Die Geschäftsführung
1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Verwaltung des Vermögens des Verbandes kann eine Geschäftsstelle unter Leitung eines hauptamtlich angestellten Geschäftsführers eingerichtet werden.
2. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Die näheren Einzelheiten werden vom Vorstand geregelt. Eventuell notwendige sonstige Angestellte der Geschäftsführung werden auf Vorschlag des Geschäftsführers gleichfalls vom Vorstand angestellt.
3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und hinsichtlich der Kassengeschäfte zur Rechenschaft verpflichtet. Nur der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, ist berechtigt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, es sei denn die Satzung regelt ausdrücklich Abweichendes.
4. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, an den Versammlungen und Sitzungen des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Alle Angehörigen der Geschäftsführung sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung aller Unterlagen einzelner Firmen verpflichtet.

§ 11 Ausschüsse
1. Die Ausschüsse haben gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung beratende Aufgaben, soweit nichts anderes beschlossen wird. Der Vorstand kann von den Ausschüssen Berichte anfordern. Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen ist persönlich und wird ehrenamtlich ausgeführt.
2. Die Ausschüsse wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.
3. Die Ergebnisse der Ausschussarbeit sollen schriftlich niedergelegt werden.

§ 12 Beschwerde
Gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Falls der Vorstand der Beschwerde nicht selbst abhelfen will, hat er sie innerhalb von 4 Wochen der Mitgliederversammlung zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen.

§ 13 Auflösung
1. Zur Auflösung des Verbandes ist ein Beschluss gem. § 8 Ziff. 1 Buchstabe 1) und Ziff. 5 der Satzung erforderlich.
2. Steht ein Antrag auf Auflösung des Verbandes auf der Tagesordnung, so haben die Einladungen zu der Mitgliederversammlung durch eingeschrieben Brief zu erfolgen.
3. Bei Auflösung des Verbandes ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten ein verbleibender Vermögensbestand an die Mitglieder gemäß ihres Verbandsbeitrages der vergangen 3 Jahre gewichtet zurückzuerstatten oder je nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung für die Förderung der Wissenschaft oder gemeinschaftliche Interessen der Wasser- und Wärmezählerindustrie zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde wie folgt geändert:
– Mitgliederversammlung vom 26.05.2003 in Köln; einstimmig;
– Mitgliederversammlung vom 27.04.2005 in Magdeburg; einstimmig;
– Mitgliederversammlung vom 27.04.2007 in Köln; einstimmig;
– Mitgliederversammlung vom 26.04.2017 in Köln; einstimmig;
– Mitgliederversammlung vom 18.04.2018 in Köln; einstimmig;
– Mitgliederversammlung vom 25.09.2018 in Braunschweig; einstimmig
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.